brand eins
Juli 2005

Was ist eigentlich... EIN AUFSICHTSRAT?

So viel ist sicher: Die Aufseher in einem Unternehmen haben eine wichtige Aufgabe. Nur wissen offenbar viele Aufsichtsräte selbst nicht so genau welche.

Um den Ruf der Institution Aufsichtsrat steht es nicht zum Besten. Und einige aktuelle Vorfälle sind nicht dazu angetan, das angekratzte Image zu verbessern. Was zum Beispiel wussten die obersten Aufseher bei Volkswagen über den Spesensumpf? Was hätten sie wissen können? Was müssen? Bei KarstadtQuelle bekamen die Aufsichtsräte offenbar als Letzte die strategischen Fehlentscheidungen der Geschäftsführung mit. Und bei vielen Aktiengesellschaften in Familienbesitz haben Aufsichtsratssitzungen den Charakter eines geselligen Beisammenseins, bei dem nebenbei auch noch die Entscheidungen der Geschäftsführung abgenickt werden. Das Klischee der Kungelrunde bei Kaffee und Kuchen stimmt. Allzu oft und nach wie vor. Dabei ist die Aufgabe des Aufsichtsrates klar definiert: Er führt Aufsicht und gibt Rat.

Rechte und Pflichten

Juristisch ist der Aufsichtsrat neben Hauptversammlung und Vorstand eines der drei so genannten Organe einer Aktiengesellschaft. Seine Rechtsgrundlage ist das Aktiengesetz und die Satzung der jeweiligen Gesellschaft. Gesetzlich vorgeschrieben sind Aufsichtsräte zudem bei Genossenschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit mehr als 500 Mitarbeitern. Hat eine GmbH mehr als 2000 Mitarbeiter, müssen dem Aufsichtsrat laut Betriebsverfassungsgesetz auch Arbeitnehmervertreter angehören.

Übergeordnete Aufgabe des Aufsichtsrates ist es, die Geschäftsführung zu überwachen und dabei treuhänderisch die Interessen des Unternehmens und seiner Anteilseigner zu wahren. Der Aufsichtsrat ernennt die Vorstandsmitglieder normalerweise für fünf Jahre und kann sie gemäß Aktiengesetz aus wichtigem Grund“ vorher wieder absetzen. Das Kontrollgremium muss Geschäftsstrategien, Unternehmenskäufe, Entwicklungsbudgets und den Finanzierungsrahmen genehmigen. Hieraus ergibt sich: Nimmt ein Aufsichtsrat seinen Job ernst, trägt er erhebliche Mitverantwortung für Erfolg und Misserfolg eines Unternehmens. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Aufsichtsratsmitglieder so etwas wie Vorgesetzte der Geschäftsführer und Vorstände sind. Der Aufsichtsrat hat keine Weisungsbefugnis für das operative Geschäft. Er überwacht die Geschäftsführung begleitend“, wie es im Gesetz heißt, und hat in diesem Rahmen verschiedene Rechte und Pflichten. Dazu zählen das Recht auf Information über die Geschäftstätigkeit und die Pflicht, Jahresabschluss und Lagebericht sowie gegebenenfalls Konzernabschluss und Konzernlagebericht zu prüfen und darüber der Hauptversammlung zu berichten.

Aufsichtsräte börsennotierter Unternehmen müssen mindestens viermal im Jahr tagen, die nicht börsennotierter Gesellschaften zweimal. Die Zusammenarbeit von Aufsichtsräten und Vorständen regeln üblicherweise die Geschäftsordnungen. Glaubt ein Aufsichtsrat Fehlentwicklungen zu erkennen, ist er verpflichtet, die Geschäftsführung darauf hinzuweisen.

Diese Kontrollfunktion zielt nicht nur in die Vergangenheit (ex post). Sie muss (ex ante) die künftige Geschäftsentwicklung einbeziehen, das heißt, besonderes Augenmerk auf Strategien und langfristig wirkende Entscheidungen von Vorständen legen. Stephan Kleinmann, Leiter der Berliner Niederlassung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mazars hält 25 Prozent Vergangenheitsbetrachtung und 75 Prozent Beschäftigung mit der künftigen Entwicklung in der Regel für angemessen.“

Der Vorstand steht in der Berichtspflicht. Er muss den Aufsichtsrat – für gewöhnlich auf der Basis einer von beiden Gremien abgestimmten Informationsordnung – regelmäßig ins Bild setzen. Die Informationsordnung regelt, wie oft dies geschieht und welche Informationen die Aufsichtsräte erhalten. Die Mindestinhalte sind gesetzlich vorgeschrieben. Dazu gehört unter anderem, dass der Vorstand den Aufsichtsrat über seine Absichten bezüglich der Geschäftspolitik und der Unternehmensplanung informiert, genauso wie über Rentabilität und den Geschäftsverlauf.

Der Vorstand sollte dabei nicht nur unternehmensinterne Daten weiterreichen, sondern auch externe Marktanalysen, Branchenberichte und Konjunkturdaten. Aufsichtsratsexperte Kleinmann empfiehlt, sich auf folgende Themen zu konzentrieren: –Unternehmensstrategie und Investitionen – Finanzierungsstruktur und Liquidität – Vermögens- und Ertragslage – Forschung und Entwicklung – Produkte und Märkte – Wettbewerb – Personal

Wer sitzt im Aufsichtsgremium?

Ein Mitglied eines deutschen Aufsichtsrates muss volljährig und geschäftsfähig sein. Es darf maximal zehn Aufsichtsräten angehören, wobei Vorsitzmandate doppelt zählen. Zudem muss es über die für seine Funktion erforderlichen Kenntnisse verfügen. Indes: Kompetenz ist schwer zu messen. Der Bundesgerichtshof versucht es bezogen auf Aufsichtsräte so: Mindestkenntnisse allgemeiner, wirtschaftlicher, organisatorischer und rechtlicher Art, die erforderlich sind, um alle normalerweise anfallenden Geschäftsvorgänge auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können.“ Darüber hinaus sollte ein Aufsichtsrat auch besondere Branchen- oder Fachkenntnisse mitbringen, eine besondere technische Expertise oder umfangreiche Erfahrung bei der Personalentwicklung etwa.

Darüber, wer im Aufsichtsrat sitzt, entscheiden die Aktionäre per Abstimmung bei der Hauptversammlung. Eine deutsche Besonderheit: In Unternehmen mit mehr als 2000 Mitarbeitern wird das Kontrollgremium gemäß Mitbestimmungsgesetz zur Hälfte mit Arbeitnehmervertretern besetzt, getrennt nach Arbeitern/Angestellten und leitenden Angestellten. Diese Regelung sorgt bei vielen ausländischen Investoren immer wieder für Irritationen, denn in ihren Heimatländern sind es gewöhnlich Vertreter der Anteilseigner, die den Aufsichtsrat stellen. Ob Arbeitnehmervertreter oder nicht: Für alle Mitglieder des Aufsichtsrates gelten die gleichen Rechte und Pflichten. Sie sind nur den Gesetzen und ihrem Gewissen verpflichtet und müssen frei von Aufträgen und Weisungen handeln. Daraus ergibt sich auch: Ein Aufsichtsratsmitglied darf kein wirtschaftliches Interesse an einem Unternehmen haben, über das er wacht. Aktive Vorstände eines Unternehmens dürfen in Deutschland, anders als im angelsächsischen Board of Directors, nicht dem eigenen Aufsichtsrat angehören.

Dafür wechseln Vorstandsvorsitzende in Deutschland nach ihrem Ausscheiden fast automatisch in den Aufsichtsrat. 2004 waren 16 von 30 Aufsichtsratsvorsitzenden ehemalige Vorstandssprecher des Unternehmens. Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger kritisiert: Die faktische Selbsternennung der Aufsichtsratsvorsitzenden kommt einer Entmachtung der Kapitaleigner gleich.“ Seit 2003 hält der Deutsche Corporate Gouvernance Kodex (DCGK) die Aufsichtsräte an, Vorstände substanzieller zu kontrollieren und auch Auseinandersetzungen nicht zu scheuen. Die Verhaltensregeln des Kodex, so merken Aktionärsvertreter an, verlieren sich allerdings im Abstrakten. Nach wie vor gilt fehlende Unabhängigkeit der Aufsichtsräte unter ausländischen Anlegern als Schwäche deutscher Unternehmen. Außerdem müssen Mitglieder von Aufsichtsräten nach bisheriger Rechtslage nicht einmal dann für Fehlentscheidungen haften, wenn sie ihre Kontrollpflichten grob fahrlässig vernachlässigen. Selbst konservative Juristen wie Theodor Baums, Professor für Wirtschaftsrecht in Frankfurt am Main und Vorsitzender der Corporate-Governance-Kommission, plädieren inzwischen für eine vorsichtige Ausweitung der Haftung“. Dann würden Aufsichtsräte wohl auch mehr Zeit in die Vorbereitung der Sitzungen investieren.

Aus dem Nebenjob soll ein Beruf werden

Aktive Manager haben ohnehin nicht die Zeit, sich gewissenhaft bei zehn fremden Unternehmen in alle relevanten Geschäftsfragen einzuarbeiten. Das sehen auch die Aufsichtsräte selbst so, wie eine Umfrage der Personalberatung Spencer Stuart ergab: Mehr als drei Aufsichtsratsmandate sollte ein voll im Berufsleben stehender Manager nicht übernehmen. Dies ist aber immer wieder der Fall. Auch deshalb fordern Kritiker, dass Aufsichtsrat ein Beruf werden muss und nicht mehr ein wohldotiertes Nebenamt sein darf. Denn in der Praxis steht heute in den meisten Unternehmen nur der Aufsichtsratsvorsitzende in engem Kontakt mit dem Vorstand. Die anderen lassen es oft mit den vierteljährlichen Sitzungstagen und ein paar Stunden zum Einlesen bewenden. Und noch eine Schwäche scheint mittlerweile erkannt: Deutsche Aufsichtsräte sind zu groß. 20 Köpfe pro Gremium reden zu viel – und prüfen zu wenig.